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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Stand April 2015

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Wohnwintergarten.at (April

2015)

1. Angebot Sofern im Angebotstext keine gesonderten Angaben gemacht werden, sind unsere Angebote freibleibend. 2. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 3. Preis (Kaufpreis, Werklohn) Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde (pro Person) einschließlich Wegzeiten werden € 100,-- in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. 4. Wertsicherungsklausel Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt, bzw. verpflichtet die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen. 5. Zahlungsbedingungen Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur ihm Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Bei Sonderanfertigungen gelten 30 % Anzahlung bei Vertragabschluss, 50 % vor Materialanlieferung, Rest nach erfolgter Montage als vereinbart. 6. Verzugszinsen Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. 7. Mahn- und Inkassospesen Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 12,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 5,- jeweils netto zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. 8. Transport - Gefahrentragung Die von uns verkaufte Ware stellt eine Holschuld dar. Der Käufer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. 9. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. auch im Falle der Rückholung der Ware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde. 10. Erfüllungsort Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz unseres Unternehmens. 11. Annahmeverzug Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 50 % des Rechnungsbetrages als vereinbart. 12. Einseitige Leistungsänderungen Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für zumutbare Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch bis zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechen ist. 13. Gewährleistung Die Gewährleistung beträgt gemäß ABGB 3 Jahre für unbewegliche Sachen und für Arbeiten an unbeweglichen Sachen bzw. 2 Jahre für unbewegliche Sachen. Für elektronische Bauteile gelten teilweise gesonderte Bedingungen. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Bedienungsfehler oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, Einwirkung von Gewalt, falsche oder fehlerhafte Anschlüsse fallen niemals unter Gewährleistung. Die Berufung auf Mängel entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht. Bei berechtigten Mängeln darf lediglich ein angemessener Teilbetrag bis zur Mängelbehebung einbehalten werden. Glas: Die Werksgarantie auf Anlaufschäden bei Isoliergläsern beträgt 5 Jahre. Die Garantieleistung betrifft ausschließlich die Nachlieferung des Glaselementes, nicht jedoch den Einbau. Andere Glasmängel sind entsprechenden der gültigen Normen zu beurteilen. Glasbruch entsteht in der Regel durch äußere Einflüsse oder es handelt sich um ein physikalisches Phänomen (z.B. Spontanbruch). Glasbruch fällt niemals unter die Gewährleistung. Erhöhen Sie bitte Ihre Glasbruchversicherung, um für derartige Fälle Vorsorge zu treffen. 14. Schadenersatz Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt. 15. Aufrechnung Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung. 16. Abtretungsverbot Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden. 17. Formvorschriften An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. 18. Rechtswahl Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. 19. Gerichtsstandvereinbarung Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Dies gilt nicht für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben. 20. Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 21. Terminverlust Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden. Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben. 22. Verzugszinsen bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.

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1. Angebot Sofern im Angebotstext keine gesonderten Angaben gemacht werden, sind unsere Angebote freibleibend. 2. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 3. Preis (Kaufpreis, Werklohn) Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde (pro Person) einschließlich Wegzeiten werden € 100,-- in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. 4. Wertsicherungsklausel Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt, bzw. verpflichtet die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen. 5. Zahlungsbedingungen Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur ihm Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Bei Sonderanfertigungen gelten 30 % Anzahlung bei Vertragabschluss, 50 % vor Materialanlieferung, Rest nach erfolgter Montage als vereinbart. 6. Verzugszinsen Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. 7. Mahn- und Inkassospesen Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 12,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 5,- jeweils netto zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. 8. Transport - Gefahrentragung Die von uns verkaufte Ware stellt eine Holschuld dar. Der Käufer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. 9. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. auch im Falle der Rückholung der Ware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde. 10. Erfüllungsort Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz unseres Unternehmens. 11. Annahmeverzug Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 50 % des Rechnungsbetrages als vereinbart. 12. Einseitige Leistungsänderungen Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für zumutbare Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch bis zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechen ist. 13. Gewährleistung Die Gewährleistung beträgt gemäß ABGB 3 Jahre für unbewegliche Sachen und für Arbeiten an unbeweglichen Sachen bzw. 2 Jahre für unbewegliche Sachen. Für elektronische Bauteile gelten teilweise gesonderte Bedingungen. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Bedienungsfehler oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, Einwirkung von Gewalt, falsche oder fehlerhafte Anschlüsse fallen niemals unter Gewährleistung. Die Berufung auf Mängel entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht. Bei berechtigten Mängeln darf lediglich ein angemessener Teilbetrag bis zur Mängelbehebung einbehalten werden. Glas: Die Werksgarantie auf Anlaufschäden bei Isoliergläsern beträgt 5 Jahre. Die Garantieleistung betrifft ausschließlich die Nachlieferung des Glaselementes, nicht jedoch den Einbau. Andere Glasmängel sind entsprechenden der gültigen Normen zu beurteilen. Glasbruch entsteht in der Regel durch äußere Einflüsse oder es handelt sich um ein physikalisches Phänomen (z.B. Spontanbruch). Glasbruch fällt niemals unter die Gewährleistung. Erhöhen Sie bitte Ihre Glasbruchversicherung, um für derartige Fälle Vorsorge zu treffen. 14. Schadenersatz Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt. 15. Aufrechnung Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung. 16. Abtretungsverbot Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden. 17. Formvorschriften An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. 18. Rechtswahl Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. 19. Gerichtsstandvereinbarung Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Dies gilt nicht für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben. 20. Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 21. Terminverlust Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden. Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben. 22. Verzugszinsen bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.

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1. Angebot Sofern im Angebotstext keine gesonderten Angaben gemacht werden, sind unsere Angebote freibleibend. 2. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 3. Preis (Kaufpreis, Werklohn) Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde (pro Person) einschließlich Wegzeiten werden € 100,-- in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. 4. Wertsicherungsklausel Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt, bzw. verpflichtet die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen. 5. Zahlungsbedingungen Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur ihm Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Bei Sonderanfertigungen gelten 30 % Anzahlung bei Vertragabschluss, 50 % vor Materialanlieferung, Rest nach erfolgter Montage als vereinbart. 6. Verzugszinsen Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. 7. Mahn- und Inkassospesen Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 12,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 5,- jeweils netto zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. 8. Transport - Gefahrentragung Die von uns verkaufte Ware stellt eine Holschuld dar. Der Käufer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. 9. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. auch im Falle der Rückholung der Ware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde. 10. Erfüllungsort Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz unseres Unternehmens. 11. Annahmeverzug Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 50 % des Rechnungsbetrages als vereinbart. 12. Einseitige Leistungsänderungen Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für zumutbare Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch bis zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechen ist. 13. Gewährleistung Die Gewährleistung beträgt gemäß ABGB 3 Jahre für unbewegliche Sachen und für Arbeiten an unbeweglichen Sachen bzw. 2 Jahre für unbewegliche Sachen. Für elektronische Bauteile gelten teilweise gesonderte Bedingungen. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Bedienungsfehler oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, Einwirkung von Gewalt, falsche oder fehlerhafte Anschlüsse fallen niemals unter Gewährleistung. Die Berufung auf Mängel entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht. Bei berechtigten Mängeln darf lediglich ein angemessener Teilbetrag bis zur Mängelbehebung einbehalten werden. Glas: Die Werksgarantie auf Anlaufschäden bei Isoliergläsern beträgt 5 Jahre. Die Garantieleistung betrifft ausschließlich die Nachlieferung des Glaselementes, nicht jedoch den Einbau. Andere Glasmängel sind entsprechenden der gültigen Normen zu beurteilen. Glasbruch entsteht in der Regel durch äußere Einflüsse oder es handelt sich um ein physikalisches Phänomen (z.B. Spontanbruch). Glasbruch fällt niemals unter die Gewährleistung. Erhöhen Sie bitte Ihre Glasbruchversicherung, um für derartige Fälle Vorsorge zu treffen. 14. Schadenersatz Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt. 15. Aufrechnung Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung. 16. Abtretungsverbot Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden. 17. Formvorschriften An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. 18. Rechtswahl Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen. 19. Gerichtsstandvereinbarung Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Dies gilt nicht für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben. 20. Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 21. Terminverlust Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden. Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben. 22. Verzugszinsen bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.